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Haftpflichtversicherungen

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Gewerbehaftpflichtversicherung


Eine Gewerbehaftpflichtversicherung greift grundsätzlich bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die ein Gewerbetreibender einem Dritten hinzufügt.
Manchmal geht es schneller als man denkt und ein beachtlicher Schaden wurde verursacht. Da jeder Betrieb in Deutschland mit seinem gesamten Vermögen in unbegrenzter Höhe haftet, können sich bereits kleine Unachtsamkeiten existenzgefährdend auswirken. Dies begrenzt sich nicht nur auf einige wenige Berufsgruppen oder Branchen. Sowohl Ärzte als auch Zimmerer benötigen einen ausreichenden Gewerbehaftpflichtschutz.

 

Schäden, die durch die betriebliche Tätigkeit entstehen, können auch bei kleineren Betrieben schnell immens hohe Kosten verursachen. Ohne einen leistungsstarken Versicherungsschutz kann ein solcher Schaden mitunter die gesamte unternehmerische Existenz gefährden. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für klassische Unternehmer, sondern auch für Selbstständige und Freiberufler.

 

Nachfolgend bietet Gewerbeversicherung.de eine umfassende Übersicht zu allen wichtigen Gewerbehaftpflichtversicherungen. In unserem unkomplizierten Gewerbeversicherungsvergleich ermöglichen wir Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern die individuell benötigten Versicherungen einfach, schnell und transparent zu finden.

Wer benötigt Gewerbehaftpflichtversicherungen?

Ratsam ist der Abschluss von Gewerbehaftpflichtversicherungen unabhängig von der Größe prinzipiell für jedes Unternehmen aller Branchen, da jeder Gewerbetreibende dazu verpflichtet ist, Personen-, Sach- und Vermögensschäden ohne Obergrenze zu ersetzen. Gewerbehaftpflichtversicherungen gehören aus diesem Grund zweifellos zum grundlegenden Schutz eines jeden Unternehmers, Selbstständigen und Freiberuflers.

Unternehmen

Jedes Unternehmen, ganz gleich ob klein, mittelständisch oder groß, ist Haftungsrisiken ausgesetzt. Für Klein- oder Einzelunternehmer kann ein Haftungsschaden aufgrund der oftmals fehlenden Rücklagen gar existenzbedrohend sein. Auch die Unternehmensform (z.B. GmbH, GbR, AG, Einzelunternehmer) spielt bei der Notwendigkeit einer gewerblichen Haftpflichtversicherung keine Rolle. Ebenso nicht relevant ist die Branche, in der das Unternehmen tätig ist. Ganz gleich ob Einzelhandel, Handwerk, Büro- oder IT-Betrieb: Haftungsrisiken müssen in jedem Fall ausreichend abgesichert werden.

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Selbstständige und Freiberufler

Gerade Selbstständige und Freiberufler sind in besonderem Maße gefährdet, wenn es um die Kostenübernahme bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden geht. Das liegt daran, dass dahinter meist nur eine Einzelperson ohne signifikantes finanzielles Polster steht. Gerade hier ist der Abschluss der benötigten Gewerbehaftpflichtversicherungen ein absolutes Muss. Ansonsten kann selbst ein vermeintlich geringer Schaden enorme Auswirkungen haben. Typische Schadensbilder umfassen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die einem Dritten im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit zugefügt werden.

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Welcher Personenkreis ist versichert?


Der Versicherungsschutz einer Gewerbehaftpflichtversicherung erlahmt nicht unbedingt beim Versicherungsnehmer selbst.
Je nach Vertrag können der Selbstständige sowie alle angestellten Mitarbeiter, welche im Auftrag des Unternehmens handeln, versichert werden.

 

Wichtig ist für die Schadensübernahme allerdings, dass diese Personen ausschließlich Tätigkeiten wahrnehmen, die dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienlich sind. Auf den Zeitpunkt der Ausführung kommt es dabei prinzipiell nicht an. Ebenfalls ist nicht relevant, auf welcher Basis ein Beschäftigungsverhältnis besteht (z.B. Vollzeit oder Teilzeit). Allerdings lohnt sich ein prüfender Blick in den Vertrag, um herauszufinden, inwieweit der Versicherungsschutz außerhalb der Landesgrenzen besteht. Üblicherweise ist der Schutz auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

 

Darüber hinaus kommt es auch nicht darauf an, an welchem Ort die versicherte Person ihre Arbeit verrichtet. Ein Schadensfall kann somit auch außerhalb des Betriebsgeländes eintreten – beispielsweise beim Kunden oder in der Öffentlichkeit.

Welche Leistungen umfassen die verschiedenen Gewerbehaftpflichtversicherungen?

Der Schutzbereich der verschiedenen Gewerbehaftpflichtversicherungen umfasst im Grunde drei verschiedene Schadensformen: Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Folgende Versicherungen übernehmen die jeweiligen Schadensformen:

Personenschäden treten klassischerweise in Form von Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen auf und werden von der Betriebshaftpflichtversicherung und der Berufshaftpflichtversicherung übernommen. Auch allergische Reaktionen verursacht durch den Gewerbetreibenden können unter Umständen zu einem Schadenseintritt führen. Geschützt sind nicht nur Dritte, sondern auch die eigenen Mitarbeiter. Die gewerbliche Haftpflichtversicherung übernimmt in diesem Fall alle anfallenden Kosten insbesondere für die Widergutmachung (z.B. Verdienstausfall, Schmerzensgeld) und/oder für die Wiederherstellung der Gesundheit (z.B. Therapie, Arzt- oder Krankenhausaufenthalt). Aber auch dann, wenn es zu einer dauerhaften Behinderung wie zum Beispiel der Berufsunfähigkeit kommt, greift die Gewerbehaftpflichtversicherung.

Berufshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Eine klassische Leistung der Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung ist darüber hinaus die Regulierung von Sachschäden. Versichert ist hier das Eigentum von Dritten. Wenn ein Selbstständiger oder einer seiner Mitarbeiter einen Sachschaden verursacht, muss dieser in voller Höhe für den Schaden aufkommen. Auch Schäden am Eigentum des Vermieters sind im Versicherungsschutz inkludiert. Die Versicherung begleicht anfallende Schadensersatzkosten.

Berufshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensfolgeschäden, auch unechte Vermögensschäden genannt, resultieren aus den oben genannten Personen- bzw. Sachschäden. Kommt zum Beispiel ein Kunde durch Verschulden des Gewerbetreibenden zu körperlichem Schaden und kann deswegen seiner Arbeit für eine bestimmte Zeit nicht nachgehen, entsteht diesem ein finanzieller Schaden. Dies ist ein unechter Vermögensschaden und wird je nach Vertrag von der Betriebshaftpflicht– bzw der Berufshaftpflichtversicherung übernommen.

Berufshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Um einen reinen Vermögensschaden handelt es sich, wenn der Selbstständige oder der Freiberufler einer dritten Person beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, durch prüfende, beratende, begutachtende oder verwaltende Tätigkeiten einen finanziellen Schaden verursacht. Entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters aufgrund einer verpassten Frist zum Beispiel ein finanzieller Nachteil und der Mandant verlangt Schadensersatz, kommt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hierfür auf.

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Berufshaftpflichtversicherung

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Betriebshaftpflichtversicherung

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Schadensarten versichert
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Schadensarten nicht versichert

Wie berechnen sich die Tarife der verschiedenen Gewerbehaftpflichtversicherungen?

 

Die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie für die einzelnen Gewerbehaftpflichtversicherungen ist von einigen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Entscheidend ist dabei zunächst, in welcher Branche der Gewerbetreibende tätig ist. Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb wird einen deutlich höheren Beitrag für seine Gewerbehaftpflichtversicherung bezahlen als ein reiner Bürobetrieb, da das Schadensrisiko für die Versicherung des Dachdeckers deutlich größer ist.

 

Weitere entscheidende Kriterien, die in die Beitragsberechnung einfließen, sind insbesondere die Betriebsgröße (Anzahl der Mitarbeiter), der erwirtschaftete Jahresumsatz sowie die gewählte Selbstbeteiligung. Auch die Laufzeit des Versicherungsvertrages kann sich entsprechend auf den Beitrag auswirken. Unser Tipp: Zwar sollte beim Vergleich selbstverständlich auch die Beitragshöhe eine wichtige Rolle spielen, wesentlicher Punkt im Vergleich sollte jedoch die Qualität und der Umfang des Versicherungsschutzes sein.

 

Die maximale Deckungssumme sollte für die jeweiligen Gewerbehaftpflichtversicherungen entsprechend des zu versichernden Risikos angesetzt werden. Dabei kann das besagte Risiko von Branche zu Branche variieren. Für einige Berufe sind Deckungssummen vom Gesetzgeber oder von einschlägigen Verbänden festgelegt, für andere gibt es einen Branchen- bzw Berufsübergreifenden Richtwert. Wichtig ist, eine Unterversicherung zu vermeiden, da diese dem Gewerbetreibenden unerfreuliche Unkosten bereiten kann.

 

Eine wichtige Überlegung bei dem Abschluss einer Gewerbehaftpflichtversicherung ist natürlich auch der Selbstbehalt. Er hilft, den Versicherungsbeitrag möglichst moderat zu halten. Eine höhere Selbstbeteiligung führt entsprechend zu einem niedrigeren monatlichen Beitrag. Doch zu hoch sollte dieser Eigenanteil auch nicht angesetzt werden. Unsere Empfehlung: Eine überschaubare Selbstbeteiligung von 150 bis 300 Euro, sodass man kleinere Schäden selbst übernimmt und damit parallel dem Risiko entgeht, durch eine Schadensmeldung eine Prämienerhöhung zu erfahren.

 

Welche Branchen-spezifischen Risiken werden abgedeckt?

Jede Branche und jedes Gewerbe hat sein ganz eigenes Risikoprofil und somit individuelle Ansprüche an den benötigten Versicherungsschutz. Die meisten Versicherer bieten aus diesem Grund auf verschiedene Berufe, Branchen und Betriebe zugeschnittene Tarife an. Einige der spezifischen Leistungen für die jeweiligen Gewerbe sind im Folgenden aufgelistet:

  • Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
  • Nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder –geräte
  • Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge
  • Installation, Wartung und Reparaturen auf fremden Grundstücken
  • Schäden an gemieteten Arbeitsgeräten
  • Schäden beim Be- oder Entladen
  • Tätigkeitsschäden an Erdleitungen
  • Tätigkeitsschäden durch Unterfahren bzw- Unterfangen
  • Bearbeitungsschäden
  • Internetrisiko

  • Gerüste, Arbeits-, Hubbühnen, Kräne und Winden
  • Gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern
  • Auslieferung von Waren (bspw. Speisen und Getränke)
  • Hoteleigene Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Säle für Veranstaltungen und eigene Veranstaltungen
  • Verkaufsstellen auch Marktstände
  • Ferien auf dem Bauernhof
  • Schankwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb
  • Halten, Hüten und Verwenden von Nutz- und Zugtieren
  • Futtermittelerzeugung

Was sind beispielhafte Schadensfälle der verschiedenen Gewerbehaftpflichtversicherungen?

Ein „typisches Schadensbild„ gibt es nicht. Das liegt ganz einfach daran, dass das Spektrum an Schadensrisiken, denen ein Unternehmer und seine Mitarbeiter tagtäglich ausgesetzt sind, viel zu breit ist. Deshalb haben wir nachfolgend einige beispielhafte Szenarien aufgelistet, bei denen eine Gewerbehaftpflichtversicherung den Schaden prinzipiell ersetzen würde:

Personenschaden durch Unfall

Eine betriebsfremde Person betritt das Gelände eines Unternehmens und stürzt über ein fahrlässig liegengelassenes gefährliches Werkzeug. Der Fußgänger stürzt so unglücklich, dass er einen Knochenbruch erleidet und vier Wochen arbeitsunfähig ist. Der Verletzte fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden.

Verlust eines Generalschlüssels

Ein Mitarbeiter einer Reinigungsfirma erhält den Generalschlüssel eines Kundenobjektes, um dort entsprechend seiner Arbeit nachkommen zu können. Er verliert den Schlüssel. Da es ein Generalschlüssel war, muss die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden. Den Schaden von mehreren tausend Euro trägt die Betriebshaftpflichtversicherung der Reinigungsfirma.

Heilpraktiker wendet falsche Therapiemethode an

Eine Frau mit Rückenbeschwerden sucht einen Heilpraktiker auf. Der Heilpraktiker untersucht die Patientin und entscheidet sich für eine Therapiemethode. Diese verursacht der Patientin jedoch stärkere Schmerzen als zuvor. Die Patientin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Berufshaftpflichtversicherung des Heilpraktikers kommt für den Schaden auf.

Rechtsanwalt verursacht Vermögensschaden durch Fehlberatung

Ein Steuerberater empfiehlt seinem selbstständig tätigen Mandanten einen Wechsel der Rechtsform seines Unternehmens. Dieser Wechsel verursacht dem Mandanten jedoch einen finanziellen Nachteil, den der Steuerberater zuvor nicht erwähnte. Der Mandant verlangt Schadensersatz. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begleicht den Schaden.

Fazit

Für jeden Gewerbetreibenden, ganz gleich welcher Art, ist der Abschluss der benötigten Gewerbehaftpflichtversicherungen unabdingbar. Ohne einen ausreichenden Versicherungsschutz setzt sich der Gewerbetreibende unkalkulierbaren Risiken aus, die im Falle eines Schadeneintritts schnell existenzbedrohendes Ausmaß annehmen können. Mit einer leistungsstarken gewerblichen Haftpflichtversicherung ist für einen umfassenden Schutz vor möglichen Haftungsrisiken gesorgt.

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