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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Gründer

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Gründer

Schon eine kleine Unachtsamkeit im Alltag der Selbstständigkeit kann ausreichen, um die eigene wirtschaftliche Existenz massiv zu gefährden. Dementsprechend sollte zur finanziellen Absicherung ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet sein. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sichert den Gründer gegen sogenannte echte Vermögensschäden (= rein finanzielle Schäden) ab. Um einen echten Vermögensschaden handelt es sich, wenn Dritten Personen durch das Handeln des Gründers ein finanzieller Schaden oder Nachteil entsteht. In der Regel sind Gewerbetreibende für derartige Schäden uneingeschränkt haftbar. Schon ein kleiner Fehler kann somit bereits ausreichen, um einen beachtlichen finanziellen Schaden zu verursachen. Deshalb sollte eine Vermögensschadenhaftpflicht zum Versicherungsschutz eines jeden Start-ups gehören. Eine solche Haftpflichtversicherung, die speziell gegen echte Vermögensschäden absichert, sollte ab dem ersten Tag der Betriebstätigkeit abgeschlossen werden. Ganz gleich, ob Planungsfehler, verpasste Frist oder fehlerhafte Bestellung: Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kommt für die entsprechenden Schäden auf.

Ist eine Vermögensschadenshaftpflicht für alle Start-ups sinnvoll?

Im Prinzip ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für alle Existenzgründer sinnvoll, sobald in irgendeiner Form Vermögensinteressen Fremder vertreten werden. Gerade in der Dienstleistungsbranche ist das nahezu immer der Fall. Insbesondere in der Tech Start-up-Szene sollte eine Vermögensschadenshaftpflicht dementsprechend eine Selbstverständlichkeit sein. Ganz gleich, ob entwickelt, beraten, geprüft, begutachtet oder verwaltet wird!

Als Gründer kommt man mangels Erfahrung oftmals häufiger in die Situation, für einen Fehler haftbar gemacht zu werden. Mitunter kann sich die Schadensersatzforderung existenzgefährdend auswirken. Gerade Start-ups verfügen schließlich meist nicht über nennenswerte finanzielle Rücklagen.

Übrigens: Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) ist der Abschluss einer solchen Versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Für alle anderen Unternehmen jedoch – insbesondere für Start-ups – ist die Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden „nur“ empfehlenswert und nicht gesetzlich verpflichtend. Oftmals fordern Kunden im Rahmen der Auftragsvergabe aber auch den Nachweis einer solchen Versicherung zur Absicherung gegen echte Vermögensschäden.

Welche Risiken versichert die Vermögensschadenhaftpflicht?

Zunächst einmal gilt es zwischen unechten und echten Vermögensschäden zu differenzieren. Kommt es infolge eines Personen- bzw. Sachschadens zu einem Vermögensschaden, handelt es sich um einen unechten Vermögensschaden und die Regulierung erfolgt über die Betriebshaftpflichtversicherung. Wird ein finanzieller Schaden schuldhaft verursacht und führt zu einem finanziellen Nachteil bei einer Drittperson (kein Personen- oder Sachschaden), dann handelt es sich um einen echten Vermögensschaden. Für die Absicherung gegen diese Art von finanziellen Schäden ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung notwendig.

Resultiert ein echter Vermögensschaden aus der Betriebstätigkeit eines Gründers, so ist das jeweilige Start-up in vollem Umfang und ohne Limitierung für den entstandenen Schaden haftbar. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass der Geschädigte beispielswiese bei einer Fehlberatung oder einem fehlerhaften Produkt (z.B. Programmierungsfehler eines IT-Dienstleisters) Schadensersatzansprüche an das Start-up stellen wird. Das wird auch dann der Fall sein, wenn eine Frist verpasst wurde oder geheime Daten weitergegeben wurden.

Darüber hinaus ist in der Vermögensschadenhaftpflicht eine passive Rechtsschutzversicherung enthalten. Das bedeutet, dass die Versicherung die jeweilige Schadensersatzforderung prüft, berechtigte Ansprüche bis zur Deckungssumme reguliert und unberechtigte Ansprüche abwehrt – notfalls sogar über ein gerichtliches Verfahren.

Der Gründer muss für den Eintritt des Schadens gar nicht unmittelbar selbst verantwortlich sein. Der Geschäftsführer haftet nicht nur für sich, sondern auch für seine Angestellten. Selbst als vorbildlich agierendes Unternehmen ist man nicht vor Schadensersatzforderungen geschützt. Und wo Menschen arbeiten, passieren zwangsläufig irgendwann Fehler.

Mögliche Schadensszenarien, die mit solch einer Versicherung abgedeckt sind

Die Schadensbandbreite, die im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt wird, ist enorm vielfältig. Nachfolgend können wir deshalb nur exemplarisch skizzieren, welche Schadensbeispiele gerade für Existenzgründer von Relevanz sein können.

Programmierfehler

Ein Berliner Start-up, welches im Bereich der Programmentwicklung tätig ist, erhält von einem Kunden den Auftrag, eine Internetplattform mit Abrechnungssystem zu entwickeln. Bei der Auftragsumsetzung kommt es beim Start-up zu einem kleinen Programmierfehler, der beim Abrechnungsprozess zu falschen Abbuchungen führt und erst Monate später bemerkt wird. Die Korrektur und Umbuchung tausender bereits durchgeführter Buchungen kostet 8.000 Euro. Die Vermögensschadenshaftpflicht kommt für diesen finanziellen Schaden auf.

Fehlerhafte Bestellung

Ein Start-up möchte sich auf einer Fachmesse präsentieren und dort unter anderem nach Investoren suchen. Dazu wird ausführliches Informationsmaterial bei einer Druckerei in Auftrag gegeben. Kurz vor Messestart bemerkt ein Mitarbeiter, dass falsche Dateien mit veralteten Informationen an die Druckfirma übermittelt wurden. Der Auftrag muss im Eilverfahren komplett neu abgewickelt und natürlich erneut bezahlt werden, damit zur Messe alles perfekt ist. Die Kosten hierfür betragen 4.000 Euro. Die Vermögenshaftpflicht zahlt auch in diesem Fall.

Weitergabe geheimer Projektdaten

Ein Start-up aus dem Electronic Business ist mit der Entwicklung und Umsetzung einer innovativen Geschäftsidee beauftragt worden. Hierzu erhält das Start-up geheime Projektdaten. Aufgrund eines unberechtigten Zugriffs kommt es zu einer Weitergabe eben dieser sensiblen Daten an Dritte. Der Kunde macht gegenüber dem Start-up hohe Schadensersatzansprüche von 25.000 Euro geltend. Die Vermögensschadenhaftpflicht übernimmt diese Kosten.

Unberechtigte Schadensersatzforderung

Ein Kunde fühlt sich durch eine neu gegründete Werbeagentur derart falsch beraten, dass dieser gegen die Gründer eine hohe Schadensersatzforderung stellt. Die Werbeagentur hat jedoch nichts falsch gemacht, sieht sich also mit einer unberechtigten Forderung konfrontiert. Die Vermögensschadenshaftpflicht wehrt diese abwegige Forderung ab und übernimmt die eventuell anfallenden Kosten für ein Gerichtsverfahren.

Spezielle Vermögensschadenhaftpflicht für leitende Angestellte: Die D&O Versicherung

Eine besondere Form der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist die sogenannte D&O-Versicherung. Sie ist speziell auf die Risiken führender Angestellte und Mitglieder der Geschäftsführung zugeschnitten. Für kleinere Start-ups spielt sie deshalb zumindest in der Anfangsphase weitestgehend keine Rolle. Doch mit eintretendem Unternehmenserfolg und dem daraus resultierenden Wachstum kann nach einiger Zeit die D&O-Versicherung auch für einstige Existenzgründer von Relevanz sein.

Elementarer Bestandteil dieser Managerhaftpflichtversicherung ist neben der bekannten Außenhaftung, also der Haftung gegenüber Dritten, auch eine Innenhaftung. So kann es in der Praxis dazu kommen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung von der Unternehmensgesellschaft wegen einer unbedachten Fehlentscheidung zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert wird. In diesem Fall tritt die D&O-Versicherung ein.

Wie hoch sollte die Deckungssumme gewählt werden?

Die Höhe der Versicherungssumme ist individuell auf Grundlage des jeweiligen Tätigkeitsfeldes vom Start-up zu wählen. Im ersten Schritt sollte also eine Risikoanalyse durchgeführt werden, die ermitteln soll, wie groß ein echter Vermögensschaden hypothetisch sein kann, den der Existenzgründer bei einem Dritten anrichten könnte. Natürlich sollte hier großzügig kalkuliert werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Schließlich sind im Schadensfall die eigenen finanziellen Ressourcen meist begrenzt.

Hat das jeweilige Start-up nur bedingt und im beschränkten Rahmen Einfluss auf fremde Vermögensinteressen (z.B. beim Kunden), so kann unter Umständen eine geringe Deckungssumme von beispielsweise 100.000 Euro ausreichen. Für einige Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Steuerberater wird jedoch eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro gesetzlich vorausgesetzt.

Kosten und Kündigung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Als Start-up profitiert man nicht nur bei der Vermögensschadenhaftpflicht, sondern bei vielen Gewerbeversicherungen meist von niedrigen Versicherungskosten. Das liegt einerseits an den Gründerrabatten, die einige Versicherungen den neuen Unternehmen einräumen. Andererseits ist bei Existenzgründern der Jahresumsatz meist überschaubar und die Anzahl der Mitarbeiter gering. Beide Faktoren wirken sich beitragsmindernd aus. Des Weiteren ist natürlich die Höhe der gewählten Selbstbeteiligung ausschlaggebend für die Beitragshöhe. Hier gilt der Grundsatz: Je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer die Versicherungsbeiträge. Zu hoch sollte die Selbstbeteiligung aber nicht gewählt werden, da im Schadensfall der Eigenanteil zunächst ausgeschöpft sein muss, ehe die Versicherung mit Leistungen einspringt.

Eine Kündigung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist prinzipiell zum Ende eines jeden Versicherungsjahres möglich. Zu beachten ist in jedem Fall die meist dreimonatige Kündigungsfrist. Üblich ist darüber hinaus die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit bei Vertragsabschluss. Diese beträgt meist ein bis drei Jahre. Im Falle einer Beitragserhöhung oder nach einem Schadensfall hat der Gründer allerdings die Möglichkeit, die Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden durch eine außerordentliche Kündigung bzw. aufgrund des Sonderkündigungsrechts zu kündigen.

Wie funktioniert der online Tarifvergleich?

Um eine leistungsstarke und zugleich preiswerte Vermögensschadenhaftpflicht für Gründer abzuschließen, bietet sich der komfortable Online-Tarifvergleich von Gewerbeversicherung.de an.

Doch wie kommt man möglichst schnell zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden?

Schritt 1: Branche auswählen

Im ersten Schritt wählt der Existenzgründer sein Gewerbe aus. Möglich sind beispielsweise folgende Eingaben: Werbeagentur, IT-Consulting, Finanzberatung.

Schritt 2: Vermögensschadenhaftpflicht wählen

Nun erhält der Interessent die Gewerbeversicherungen, die konkret für seine Betriebstätigkeit sinnvoll sind. Als Werbeagentur oder IT-Dienstleister wird man in jedem Fall die Vermögensschadenshaftpflicht vorgeschlagen bekommen. Mit einem Klick auf „Jetzt vergleichen“ geht es weiter.

Schritt 3: Fragebogen ausfüllen und Auswahl treffen

Nun muss der Gründer einige Angaben zu seinem Betrieb und seiner Tätigkeit machen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Betrieb wie dem Gründungszeitpunkt und dem Standort, Informationen zur Betriebsgröße, also die Anzahl der Inhaber und Mitarbeiter sowie Auskünfte zur Art der Tätigkeit, wie Auslandstätigkeiten. Zuletzt muss das Start-up Angaben zur etwaigen Vorversicherung und Vorschäden machen. Nun wird sich Gewerbeversicherung.de entweder mit dem Interessenten in Verbindung setzen oder es werden direkt passende Tarife angeboten.

 

Tipps für den Abschluss der Vermögensschadenshaftpflicht

Um beim Abschluss der Vermögensschadenhaftpflicht an alles zu denken und keine Fehler zu machen, die dem Gründer später unter Umständen teuer zu stehen kommen, haben wir nachfolgend die wichtigsten Tipps aufgelistet:

Tipp 1: Unterversicherung vermeiden

Wichtig ist im Vorfeld eine realistische Risikoanalyse für echte Vermögensschäden. Gerade als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt geht man dabei grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für solche Vermögensschäden ein – deshalb auch die gesetzliche Mindestsumme von einer Million Euro. Aber auch Start-ups können folgenschwere Fehler begehen und dementsprechend für hohe Vermögensschäden verantwortlich sein. Im Zweifel also besser die Versicherungssumme etwas höher ansetzen, um keine Versicherungslücken zu riskieren.

Tipp 2: Versicherungspolice regelmäßig überprüfen

Eine einmal abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflicht ist keine Lösung für die Ewigkeit. Gerade Start-Ups entwickeln sich manchmal innerhalb kürzester Zeit weiter, sodass die ursprüngliche, Werte des Versicherungsvertrags, beispielsweise die Versicherungssumme oder die Leistungen, angepasst werden müssen. Wird der Tarif nicht regelmäßig auf Aktualität überprüft, kann die Versicherung im Schadensfall unter Umständen sogar die Zahlung verweigern.

Tipp 3: Kombination aus Betriebs- und Vermögenshaftpflicht sinnvoll

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht nur für jeden Existenzgründer, sondern insgesamt für jedes Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße empfehlenswert. Sie sichert den Betrieb gegen Personen-, Sach- und unechte Vermögensschäden ab. Für rein finanzielle Schäden greift dagegen nur die Vermögensschadenshaftpflicht. Gerade für Gründer in der Dienstleistungsbranche sollten bereits ab dem ersten Tag der Betriebstätigkeit zumindest diese beiden Gewerbeversicherungen abgeschlossen werden, um eine Grundabsicherung der betrieblichen Risiken sicherzustellen.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Im Grunde sollte jedes Start-Up eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen, das in irgendeiner Weise fremde Vermögensinteressen vertritt. Gerade für den Dienstleistungssektor ist diese Haftpflichtversicherung daher oft nicht wegzudenken. Unabhängig davon, ob entwickelt, beraten, geprüft, begutachtet oder verwaltet wird. Gesetzliche Pflicht ist die Versicherung allerdings nur für ausgewählte Berufsgruppen wie zum Beispiel Anwälte und Ärzte.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sichert den Gründer gegen rein finanzielle Schäden, demnach echte Vermögensschäden, ab. Hierzu zählen unter anderem fehlerhafte Beratungen oder mangelhafte Fremdprodukte und die Weitergabe geheimer Daten. Zudem wehrt die Vermögenshaftpflicht unberechtigte Forderungen ab.

Ein Vermögensschaden ist entweder eine Einkommenseinbuße oder ein wegen des Schadens entgangener Gewinn beim Geschädigten. Auch anfallende Kosten werden in diesem Zusammenhang zum Vermögensschaden gezählt. Dabei wird zwischen echten und unechten Vermögensschäden unterschieden. Für echte Vermögensschäden kommt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf, wohingegen die Betriebshaftpflichtversicherung bei unechten Vermögensschäden greift.

Das Verstoßprinzip besagt, dass der Fehler in der beruflichen Tätigkeit und nicht etwa der erst später eintretende Vermögensschaden als Versicherungsfall gilt. Da der Schaden allerdings teilweise erst lange Zeit später eintritt bzw. festgestellt wird, waren die Versicherungen häufig gezwungen, in die Nachhaftung zu gehen. Heutzutage distanziert man sich immer weiter von diesem Prinzip und sieht erst den Vermögensschaden als Versicherungsfall an.

 

Je nach Tätigkeitsfeld sind für Gründer unterschiedliche gewerbliche Versicherungen von Relevanz. Eine Betriebshaftpflichtversicherung sollte allerdings von jedem Unternehmen abgeschlossen werden, auch wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Des Weiteren kann der Abschluss einer Gewerberechtsschutzversicherung und einer Inhaltsversicherung sinnvoll sein.

Fazit

Jeder Existenzgründer, der im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit berät, entwickelt, verwaltet, begutachtet oder prüft, sollte eine Hapftpflichtversicherung für Vermögensschäden abschließen. Insbesondere Start-ups gehen ohne eine leistungsstarke Absicherung gegen rein finanzielle Schäden, welche von der Betriebshaftpflichtversicherung im Regelfall nicht gedeckt sind, ein unkalkulierbares und allgegenwärtiges Risiko ein.

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